Allgemeine Geschäftsbedingungen der bioSight GmbH

1. Vertragsschluss

Die Leistungen der bioSight GmbH (im Folgenden: „Berater“) erfolgen ausschließlich aufgrund deutschen Rechts sowie aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Berater schriftlich bestätigt werden. Die Angebote des Beraters sind freibleibend. Der Vertragsschluss kommt nicht bereits mit der Annahme dieses Angebots, sondern erst durch schriftliche Bestätigung des Beraters zustande. Diese Auftragsbestätigung ist ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgebend.

2. Vertragsgegenstand

Die vertraglich geschuldeten Leistungen bestehen v.a. in Beratungen, Lizenzierungen und Dienstleistungen im Zulassungsbereich. Die zu erbringenden Arbeiten werden auf der Basis von Leistungsbeschreibungen und Angeboten, Geheimhaltungsvereinbarungen und Lizenzverträgen näher geregelt. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall schriftlich vereinbart. Der Berater ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht dabei kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Berater keine Geschäftsbeziehung mit dem Dritten einzugehen, dem sich der Berater zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird den Dritten insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Berater anbietet. Der Berater entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

Ist vereinbart, dass der Berater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darstellt, ist diese schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

3. Mitwirkungspflicht und Leistungsänderungen

Der Auftraggeber hat dem Berater sämtliche zur Durchführung der Beratung erforderlichen Informationen zu offenbaren und alle benötigten Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und überlassenen Materialien sind vom Auftraggeber zu gewährleisten.

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen des Projektsachstands genügen dem Schriftformerfordernis, sofern sie von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet sind.

Der Berater verpflichtet sich, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, soweit dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt er dem Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang des Änderungsverlangens die Einzelheiten des erforderlichen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen zweier weiterer Wochen schriftlich die Änderung zu den mitgeteilten Konditionen, besteht für den Berater keine Verpflichtung, dem Änderungsverlangen nachzukommen.

Umstände, die außerhalb des Machtbereichs des Beraters liegen, und die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern (z.B. Änderung der für die Umsetzung der Verträge maßgeblichen Gesetze), berechtigten den Berater, den Vertrag einseitig ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen. Sofern Ereignisse beim Auftraggeber oder dem Dritten eintreten, die dem Berater ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar machen, hat er ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers oder des Dritten gegen den Berater sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

4. Vergütung

Die Berechnung der Vergütung erfolgt in Euro. Die vereinbarte Vergütung versteht sich grundsätzlich zuzüglich vereinbarter und gesondert nachgewiesener Nebenkosten, wie insbesondere Reisekosten, Übernachtungsaufwand und Spesen, sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber zum Fälligkeitsdatum nicht, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Berater ist berechtigt, für den Zeitraum des Verzugs Zinsen in Höhe von 10 % geltend zu machen; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

Der Berater ist berechtigt, Vorauszahlung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, insbesondere, wenn dem Berater nachträglich Umstände bekannt werden, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen. Der Berater ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Leistet der Auftraggeber nach Aufforderung des Beraters Vorauszahlungen, so kann er von dem Berater das Stellen einer Erfüllungsbankbürgschaft verlangen. Stellt der Berater diese Erfüllungsbankbürgschaft nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, schadlos vom Vertrag zurückzutreten.

Die Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung oder Ersatz von Auslagen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Geheimhaltung

Der Berater verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Auftrags über alle geschäfts- und auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf er solche Tatsachen weder an Dritte weitergeben noch selbst verwerten. Ausgenommen davon ist die Verwertung von Informationen in anonymisierter Form für interne oder statistische Zwecke.

Der Berater verpflichtet sich, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzte Dritte auf die Einhaltung dieser Geheimhaltungsabrede zu verpflichten. Der Auftraggeber räumt dem Berater das Recht ein, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm im Einzelfall anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und/oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

6. Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte

Der Auftraggeber ist nicht befugt, die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Konzepte, und/oder sonstigen Aufzeichnungen für andere als seine eigenen Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Beraters zu duplizieren und/oder an Dritte weiterzugeben. Die Nutzung der erbrachten Leistungen des Beraters für Unternehmen, die mit dem Auftraggeber verbunden sind, bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, die vom Berater gefertigten Schriftstücke über die im Vertrag vereinbarte Nutzung hinaus zu verwenden. Insbesondere Lizenzen dürfen nicht außerhalb der vertraglich vereinbarten Bedingungen verwendet werden.

Soweit Leistungen des Beraters urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall nur das durch diese Bestimmungen eingeschränkte und auf den regulatorischen Rechtsraum geographisch beschränkte, im Übrigen aber zeitlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

Von dem Berater oder einem von ihm zur Vertragserfüllung beauftragten Dritten eingesetzte Betriebsgegenstände zur Herstellung eines Vertragserzeugnisses (v.a. Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze und Werkzeuge) verbleiben, auch wenn sie gegenüber dem Auftraggeber gesondert berechnet werden, im Eigentum des Beraters bzw. des von ihm beauftragten Dritten und gehen weder in den Besitz noch in das Eigentum des Auftraggebers über.

Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechtes an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat er den Berater von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, die ein Dritter wegen der Verletzung eigener geistiger Eigentumsrechte gegen den Auftraggeber erhebt.

Soweit der Auftraggeber Ware für das Ausland bestimmt hat, übernimmt der Berater keinerlei Gewähr für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Patent-, Schutz-, Verwertungs- oder sonstige urheberrechtliche Schutzrechte, die dem von dem Auftraggeber bestimmten Gebrauch oder Zweck der Ware entgegenstehen.

7. Haftung

Die Haftung des Beraters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze eingeschränkt:

Der Berater haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; er haftet auch nicht im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Sofern der Berater dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Berater bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht die Einsatzpflicht des Beraters für Sach- und Personenschäden nur dann, wenn die Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten betrifft. Der Berater haftet jedoch nur, wenn die Schäden in typischer Weise mit den vertraglichen Verpflichtungen verbunden und vorhersehbar sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Beraters. Die Einschränkungen dieser Bestimmungen gelten jedoch nicht für die Haftung des Beraters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Kündigung

Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, im Übrigen nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende. Die Kündigung bedarf in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Kündigt der Auftraggeber aufgrund der §§ 626, 627 BGB, kann der Berater die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich dabei aber anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bösgläubig unterlässt.

9. Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen des Beraters hat dieser an den ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts ist nur unzulässig, wenn sie dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere also für die Erbringung der vom Berater geschuldeten Vertragsleistungen und für die Zahlungen, ist der Firmensitz des Beraters. Gerichtsstand ist gleichfalls der Sitz des Beraters. Diese Gerichtsstandsvereinbarung schließt alle anderen gesetzlichen Zuständigkeiten aus, soweit diese nicht ausschließlich sind.

Der Berater ist aber berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben.

Stand Mai 2019
© bioSight GmbH